15 Es sei gerichtsnotorisch, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates für seine Tätigkeit für die Aktiengesellschaft ein Verwaltungsratshonorar beziehe. Die Allowance des Arrestschuldners qualifiziere sich als ein solches Verwaltungsratshonorar. Dies habe der Arrestschuldner im Kreuzverhör vom 4. Juli 2019 entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben.