Entsprechend hätten die Anwaltshonorare auch direkte Leistungen der Anwälte an die Beschwerdeführerin im eigenen Interesse beinhaltet. Die Beschwerdeführerin habe an einem für den Arrestschuldner positiven Ausgang des englischen Prozesses ein massgebliches Eigeninteresse gehabt. Die Grundlage des Prozesses seien Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin gewesen und bei einem negativen Entscheid habe sie Konsequenzen auf ihr Vermögen befürchten müssen (Rz. 49 ff.). Auch die im Zusammenhang mit dem Zivilprozess in England stehenden Auslagen des Arrestschuldners für Reisen und Unterkunft seien gemäss Art.