Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Arrestschuldner infolge seiner geschäftlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin mit einer aus deren Sicht ungerechtfertigten Klage konfrontiert gesehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise auch direkt vom englischen Verfahren betroffen gewesen sei, indem sie von der ursprünglichen WWFO berührt worden sei. Entsprechend hätten die Anwaltshonorare auch direkte Leistungen der Anwälte an die Beschwerdeführerin im eigenen Interesse beinhaltet.