Des Weiteren habe der Arrestschuldner auch keine Vertragsverletzung in Anwendung von Schweizer Recht begangen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf Zahlung seiner Vertretungskosten durch die Beschwerdeführerin. Der Grundsatzentscheid zur Bezahlung der Rechtsvertretungskosten des Arrestschuldners sei von der Beschwerdeführerin nicht im Zeitpunkt des Urteils, sondern im Zeitpunkt der Klageerhebung gefällt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Arrestschuldner infolge seiner geschäftlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin mit einer aus deren Sicht ungerechtfertigten Klage konfrontiert gesehen.