Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer gemäss Art. 327a OR alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Dazu würden auch Auslagen gehören, die zur Abwehr von Ansprüchen Dritter erforderlich seien, welche gegen einen (derzeitigen oder ehemaligen) Arbeitnehmer erhoben würden. Der Arrestschuldner habe sich nachweislich keiner Straftat schuldig gemacht bzw. es liege keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Arrestschuldners vor. Des Weiteren habe der Arrestschuldner auch keine Vertragsverletzung in Anwendung von Schweizer Recht begangen.