Das genannte Urteil stelle das Resultat eines Zivilprozesses dar. Sofern sich die englischen Richter im genannten Urteil angemasst hätten, basierend auf einem englischen Zivilprozess ohne eigene Fachkompetenz zum Schweizer Recht per se, geschweige denn eigener Fachkompetenz zum materiellen Schweizer Strafrecht über Schweizer Strafrecht Aussagen zu treffen (Hinweis auf ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB [Urteil Cockerill J, Rzn. 524 ff.]), so hätten diese Aussagen