36 ff.). Die Vorinstanz habe auf gewisse, aus dem Kontext gerissene, dem englischen Recht zuzuordnende Schlagwörter aus dem Entscheid von Cockerill J («bribery, dishonest assistance») abgestellt, obwohl sie ausgeführt habe, sie habe lediglich rudimentäre Kenntnisse über die Hintergründe dieses Prozesses. Das genannte Urteil stelle das Resultat eines Zivilprozesses dar.