Ltd habe sich die Beschwerdegegnerin in einem späteren Zeitpunkt hintergangen gefühlt, weshalb sie den Prozess in London initiiert habe. Bezüglich der strittigen Vorkommnisse sei die Beschwerdeführerin Leistungserbringerin gewesen. Sie habe auch das mit den erbrachten Dienstleistungen verbundene Entgelt vereinnahmt. Der Arrestschuldner sei nur zivilrechtlich aufgrund englischen Rechts, nicht jedoch strafrechtlich verurteilt worden (Rz. 36 ff.).