Hinzu komme, dass es sich bei den glaubhaft gemachten Privatbezügen um namhafte Beträge (über GBP 2 Mio.) handle, welche die in einem Jahr erzielten Erträge der Gesellschaft übersteigen würden. Dies sei nicht nur gesellschaftsschädigend, sondern könne auch Dritte, welche berechtigterweise allenfalls direkt auf das Vermögen von A.________ AG zugreifen wollten und denen mit dem vom Arrestschuldner gewählten Vorgehen Substanz entzogen werde, schädigen (E. 40).