Bezug eines als «Allowance» betitelten Entgeltes) sowie dadurch, dass sich G.________ – wenn auch nur geringfügig – an den Vermögenswerten der ebenfalls von ihm beherrschten R.________ Ltd bediene. Mit der glaubhaft gemachten Vermögensvermischung gehe einher, dass im vorliegenden Arrestverfahren die Berufung auf die wirtschaftliche Selbständigkeit von A.________ AG in missbräuchlicher Weise erfolge (E. 39). Hinzu komme, dass es sich bei den glaubhaft gemachten Privatbezügen um namhafte Beträge (über GBP 2 Mio.) handle, welche die in einem Jahr erzielten Erträge der Gesellschaft übersteigen würden.