_ übernommen habe, ohne dass eine Verpflichtung hierzu ersichtlich wäre. Betreffend Zivilverfahren würden die oben in Erwägung 12.5 wiedergegebenen Gründe gelten. Stünden die Kosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, wäre A.________ AG erst recht nicht zu deren Übernahme verpflichtet gewesen (E. 38). 12.8 Fazit zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit