Die (zivil-)rechtliche Verurteilung von G.________ sei mindestens aufgrund eines unredlichen, wenn nicht gar aufgrund eines strafbaren Verhaltens erfolgt. Habe ein Arbeitnehmer eine Vertragsverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, insbesondere eine Straftat, begangen, so habe er keinen Anspruch auf Zahlung seiner Vertretungskosten durch den Arbeitgeber. Die Aufwendungen, die zur Abwehr von Ansprüchen aus solchen Handlungen geschädigter Dritter erforderlich seien, würden keine notwendigen Auslagen darstellen, welche vom Arbeitgeber zu entschädigen wären.