Ob ein Einbezug der A.________ AG in das englische Verfahren möglich gewesen wäre und sich C.________ Ltd somit ihr gegenüber einen Rechtstitel hätte verschaffen können, lasse sich nicht beurteilen. Ebenso wenig lasse sich beurteilen, ob eine anderweitige Sicherstellung von Vermögenswerten hätte erwirkt werden können. Insbesondere weil im Arrestbewilligungs- wie auch im Arresteinspracheverfahren die Prüfung der Voraussetzung summarisch erfolge, könne auf eine (genauere) Prüfung der Subsidiarität verzichtet werden; eine solche könne in einem allfälligen Widerspruchsverfahren vorgenommen werden (E. 42).