und A.________ AG sei ohne Weiteres glaubhaft gemacht (E. 19). 12.3 Subsidiarität 12.4 Der Durchgriff sei zu allen anderen haftungsbegründenden Gesetzesbestimmungen und sonstigen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituten (Vertrauenshaftung) subsidiär. In der Praxis würden die Alternativen aus Bequemlichkeit aber nicht immer ausgeschöpft bzw. genauer geprüft. Der Arrestrichter verfüge lediglich über rudimentäre Kenntnisse über die Hintergründe, welche zur Verurteilung von G.________ geführt hätten. Ob ein Einbezug der A.________ AG in das englische Verfahren möglich gewesen wäre und sich C.______