Auch hier liegen keine Beschlüsse der Organe der Beschwerdeführerin vor. 11.6 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (AE GAB 8) teilte die Rechtsvertretung von G.________, T.________ LLP, der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin, U.________ LLP, in Befolgung der aktuellen WWFO mit, sie hätten Instruktionen ihres Klienten, dass die Beschwerdeführerin eine Zahlung von GBP 87'000.00 «relating to legal fees» leisten werde. Bereits am 12. August 2019 war eine Zahlung von GBP 50'000.00 für Rechtskosten angekündigt worden (CIV ________; AE GB 21, nicht bei den vorliegenden Akten, erwähnt in E. 38 des angefochtenen Entscheids).