zu den beiden Verträgen siehe auch Urteil Cockerill J, Rz. 289). 11.4 Unbestrittenermassen bezahlte die Beschwerdeführerin Rechtsvertretungskosten von G.________ für das Zivilverfahren in England. Gemäss Arrestgesuch (Rz. 23) unter Bezugnahme auf eine schriftliche Zeugenaussage von G.________ vom 9. Mai 2019 (AB GB 11, Rz. 18) handelte es sich dabei um eine Summe von GBP 2'100'000.00. Hinzu kamen Rechtsvertretungskosten in der Schweiz von CHF 100'000.00. Von der Beschwerdeführerin bezahlt wurden ebenfalls Reiseauslagen und Unterkunftskosten von G.________ im Zusammenhang mit dem Prozess in England