11. Sachverhalt 11.1 Unbestrittenermassen ist G.________ einziger Aktionär der N.________ Holding Ltd, welche wiederum einzige Aktionärin der Beschwerdeführerin ist. Er ist auch einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der N.________ Holding Ltd und der Beschwerdeführerin. Mitglied der Verwaltungsräte (der N.________ Holding Ltd und der Beschwerdeführerin) ist ebenfalls seine Schwester, dies aber offenbar nur, damit das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 718 Abs. 4