Dies habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. MacDonald Eggers QC verwies zudem auf die Ausführungen von Cockerill J in Rzn. 431 ff. ihres Urteils. Sie hatte dort im Zusammenhang mit einer Forderung der Beschwerdegegnerin für «knowing receipt» ausgeführt, der Umstand, dass die fraglichen Zahlungen nicht an die Herren M.________ und G.________ persönlich, sondern an die Gesellschaften O.________ Ltd, P.________ Ltd und A.________ AG geleistet worden seien, führe zu einem Problem.