___ AG und R.________ Ltd seien aktive Handelsgesellschaften und als Teil dieser Aktivitäten erhielten sie Vermögenswerte und gäben solche aus. Zwar habe G.________ nur wenig Details über Klienten, Projekte, Umsatz und Gewinne preisgegeben, doch gebe es keine Beweise dafür, dass die betreffenden Gesellschaften nicht aktive Handelsgesellschaften und «no more than pockets or wallets» von G.________ seien. Es liege kein Beweis vor, um den Schluss zu ziehen, die Vermögenswerte dieser Gesellschaften seien «legally or beneficially» solche von G.________. Dies habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet.