13 f.), die Beschwerdeführerin habe Rechtskosten von G.________ sowohl im englischen Verfahren als auch im Scheidungsverfahren in der Schweiz übernommen, er habe im Rahmen der Scheidung ein Motorfahrzeug im Eigentum der Beschwerdeführerin seiner Ex-Frau übertragen und er habe «A.________ AG as a vehicle or front for some of the transactions which were the subject of the Claimant- 's [hiesige Beschwerdegegnerin] claim against Mr G.________» benützt (unter Hinweis auf Rzn. 321 f. im Urteil von Cockerill J). Er erachtete es zudem als fraglich, ob A.________ AG und R._____