9. Thema 9.1 Die Vollstreckbarkeit des Urteils von Cockerill J gegen G.________ in der Schweiz ist unbestritten, ebenso, dass dieses grundsätzlich einen Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellt. Somit geht es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich darum, ob Vermögenswerte, die auf die Beschwerdeführerin lauten, im Rahmen der Vollstreckung des Urteils gegen G.________ verarrestiert werden können. Ob sie auch verwertet werden können, ist gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren zu klären (MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 8 f. zu Art. 278 SchKG).