in der Schweiz vollstreckbar erklärt. 8.10 Der Versuch der Beschwerdegegnerin, dieses Urteil auf dem Betreibungsweg direkt gegen G.________ zu vollstrecken, endete am 1. Oktober 2020 mit einem Ergebnis von CHF 5'916.80 und einem ungedeckten Betrag von CHF 10'808'667.60 (Beschwerdeantwortbeilage, BAB 1). Aus den Akten geht nicht hervor, was mit den im Eigentum von G.________ stehenden Aktien der N.________ Holding Ltd (siehe unten, Erwägung 10) geschah. B. Streitpunkt