Ltd]) weiterleitete (AE GB 5, Rz. 47). Die Zahlungen an die Beschwerdeführerin wurden als «distribution fees» bezeichnet (AE GB 5, Rz. 44). Was mit den der Beschwerdeführerin verbleibenden Geldern schliesslich geschah, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Herren M.________ und G.________ kannten sich aus früheren Tätigkeiten und pflegten eine geschäftliche und persönliche Bekanntschaft (AE GB 5, Rz. 20 f.).