Weiter seien der Arrestbefehl Nr. ________ (Ge- schäfts-Nr. CIV ________) vom 24. Januar 2020 sowie dessen Vollzug – ebenfalls vom 24. Januar 2020 – aufzuheben und das Betreibungsamt Bern-Mittelland entsprechend anzuweisen (Rechtsbegehren 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Rechtsbegehren 2, recte 3). 3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2020 (pag. 343 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der Arrestbefehl Nr. ________ (Geschäfts-Nr.