vom 24. Januar 2020 sowie dessen Vollzug aufzuheben und das Betreibungsamt Bern-Mittelland entsprechend anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arrestgläubigerin (pag. 3 ff.). 2.2 Nach einem mehrmaligen Schriftenwechsel wies Gerichtspräsident L.________ (Regionalgericht Bern-Mittelland) mit Entscheid vom 17. November 2020 (CIV ________) die Arresteinsprache ab und bestätigte den Arrestbefehl vom 24. Januar 2020. Die auf CHF 2'000.00 bestimmten Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.