2 2. 2.1 Gegen die Bewilligung des Arrests erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin J.________ (seither ersetzt durch Rechtsanwältin K.________), ________, Zürich, am 27. Februar 2020 Einsprache und beantragte, es seien der Arrestbefehl Nr. ________ (Geschäfts-Nr. CIV ________) vom 24. Januar 2020 sowie dessen Vollzug aufzuheben und das Betreibungsamt Bern-Mittelland entsprechend anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arrestgläubigerin (pag.