– Nach Abweisung oder Aufhebung eines Arrestes kann ein Arrestbegehren neu eingereicht werden, so mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Begründung. Dasselbe muss auch im Verhältnis zu einer ausländischen Sicherungsmassnahme (hier: «World Wide Freezing Order» im englischen Prozess) gelten (E. 16). – Streitwert im Arresteinspracheverfahren (E. 25). Erwägungen: I. Prozessgeschichte