5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZK 20 546). Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Gegenpartei im Hauptverfahren - der Vorinstanz Bern, 9. Februar 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: