33. Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote (pag. 68) ein Honorar von CHF 1'265.00 geltend, was im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Die Auslagen von CHF 30.00 und die MWST zum gesetzlichen Satz, ausmachend CHF 99.70, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin damit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'394.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.