31]) – zwischen CHF 50.00 und CHF 1’500.00 (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV) sowie die MWST.