29. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die unentgeltliche Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren CIV 20 1969 unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. V. 30. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f.).