Die Beschwerdeführerin ist im Ehescheidungsverfahren ausserdem auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Bei der Regelung der Scheidungsfolgen stellen sich insbesondere in Bezug auf die Berechnung von Unterhaltsleistungen und die Bemessung von deren Dauer komplexe Fragen, welcher die juristisch nicht geschulte Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dies gilt auch im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB, da dem Gericht eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorzulegen ist.