28. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sowie die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren im Hauptverfahren i.S.v. Art. 117 Bst. a und b ZPO sind bereits festgestellt worden. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (E. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids, pag. 27 f.). Die Beschwerdeführerin ist im Ehescheidungsverfahren ausserdem auf einen Rechtsbeistand angewiesen.