10 nicht gebunden, wenn sich diese zulasten des Gemeinwesens auswirken würden. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO verfügt das Gericht in familienrechtlichen Verfahren über einen gewissen Ermessenspielraum bei der Verlegung der Kosten. Dabei kann es auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Rechnung tragen. Es wäre somit nicht ausgeschlossen, die Kosten – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien – nicht (praxisgemäss) zu halbieren, sondern den Ehegatten in einem anderen Verhältnis aufzuerlegen.