9 25. Laufende Steuern 25.1 Die Vorinstanz ging mangels gegenteiliger Belege davon aus, dass der Ehemann die Steuern regelmässig bezahle. Damit seien sie bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs als notwendige Ausgaben anzurechnen (KS Nr. 1, Bst. C Ziff. 2/g). Mangels anderweitiger Angaben stellte sie auf die Veranlagungsverfügung 2018 ab (GB 18). Für dieses Jahr habe der Ehemann Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 8'607.20 und eine direkte Bundessteuer von CHF 497.75, ausmachend total CHF 9'104.295 bzw. monatlich CHF 759.00 bezahlt.