_ monatlich CHF 1'470.00 (Ziff. 3.1). Die Kinderzulage von CHF 230.00 ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet (Ziff. 3.2). Für die Beschwerdeführerin ist ein Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 zu bezahlen (Ziff. 4.1). Der Ehemann hat der Beschwerdeführerin somit einen monatlichen Betrag von CHF 2'550.00 zu überweisen. Dass er seiner Verpflichtung nachkommt, darf aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie dem Sozialhilfebudget, welches mit diesen Beträgen rechnet (GB 4), geschlossen werden.