Dieser geldwerte Vorteil müsse ebenfalls eingerechnet werden bzw. für den Ehemann steuerlich abzugsfähig sein. 24.3 Wie bereits weiter oben dargelegt wurde, ist auf die aktuelle – und nicht auf die künftige – Unterhaltspflicht des Ehemannes abzustellen (vgl. Ziff. 19 oben). Folglich sind die Unterhaltsbeiträge gemäss nach wie vor gültiger Trennungsvereinbarung vom 26. April 2018 (gerichtlich genehmigt am 18. Juni 2018) vom Einkommen in Abzug zu bringen. Der Trennungsvereinbarung (GB 2) zufolge bezahlt der Ehemann für die Tochter D.________ monatlich CHF 1'470.00 (Ziff.