3.1 und 4.1). Gestützt darauf bezifferte die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Ehemannes auf CHF 1'700.00. 24.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Ehemann bezahle aufgrund der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 18. Juni 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'320.00 (ohne Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen). Ausserdem profitiere sie von vergünstigten GA für sich und die Tochter D.________, welche der Ehemann als Angestellter erhalte und auch versteuern müsse. Dieser geldwerte Vorteil müsse ebenfalls eingerechnet werden bzw. für den Ehemann steuerlich abzugsfähig sein.