8 7; S. 98). Damit kann sich der Ehemann kostenfrei zu Mittag verpflegen und erhält, wenn er auswärts arbeitet, eine Essensentschädigung. Mit dieser Regelung – welche weit über das Übliche hinausgeht – ist der Nahrungsbedarf des Beschwerdeführers während der Arbeit abgegolten. Die Spesen sind bei seinem Einkommen nicht berücksichtigt, womit für die Verpflegung auch keine Ausgaben abzuziehen sind.