7 30% erhöhten betreibungsrechtlichen Grundbetrag abgedeckt. Wie bei der Ermittlung der Prozessarmut im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bleibt auch bei der Beurteilung eines PKV-Gesuches bzw. der entsprechenden Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Eheleute kein Raum für eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Kosten (vgl. zur uR: Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend KS Nr. 1], Bst. C Ziff.1).