6 CHF 4'481.40 eingeschlossen. Diese müssen jedoch nicht abgezogen werden, da – wie unten darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 24.3 unten) – diese Zulagen monatlich vom Ehemann an die Beschwerdeführerin weitergeleitet werden und unter den Ausgaben anzuführen sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind im Lohnausweis 2019 sodann keine Verpflegungsspesen ausgewiesen; solche müssten unter Ziffer 13 des Lohnausweises aufgeführt werden. Das dortige Formularfeld ist jedoch leer.