ten Verpflegungsspesen nicht berücksichtigt. 20.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe die Verpflegungsspesen von CHF 2'500.00 jährlich nicht in Abzug gebracht, obwohl diese im Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2019 ebenfalls enthalten seien. Andernfalls hätte vom Arbeitgeber im Lohnausweis eine entsprechende Bemerkung angebracht werden müssen. Der monatliche Nettolohn belaufe sich damit lediglich auf CHF 5'954.00. Die Lohnabrechnungen März – Juni 2020 ergäben ein ähnliches Resultat: