Die Vorinstanz stellte fest, dass der Ehemann gemäss dem Lohnausweis 2019 bei der E.________ AG einen Jahreslohn von netto CHF 80'933.00 erzielt habe. Davon zog sie die Gehaltsnebenleistungen (Generalabonnemente [GA] für die Familie) im Umfang von total CHF 2'588.00 sowie die Betreuungszulagen von monatlich CHF 373.45 (GB 12) bzw. jährlich CHF 4'481.40 (13 x CHF 373.45) – welche gemäss Ehescheidungskonvention der Beschwerdeführerin zu überweisen seien – ab und ermittelte solcherart ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'155.00. Dabei seien die gemäss Lohnabrechnungen 2020 monatlich zusätzlich ausbezahl-