Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen Vorschuss, bevor er mit seinen Arbeiten fortfährt. Bezahlt die Klientschaft den Vorschuss nicht, so kann der Anwalt das Mandat ohne weiteres niederlegen (jedenfalls soweit dies nicht zur Unzeit erfolgt). Ist die Klientschaft nicht leistungsfähig, muss sich deren Rechtsvertreter an den leistungsfähigen Ehegatten oder – mittels uR –