Der angefochtene uR-Entscheid erging – wie es der Anspruch der gesuchstellenden Partei gebietet – vor Erlass des Scheidungsurteils, womit auch auf die Verhältnisse vor der Scheidung abzustellen ist. Zwar ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Ehemannes nach Rechtskraft des (noch ausstehenden) Ehescheidungsurteils bereits jetzt absehbar. Eine «Vorwirkung» dieser Veränderung ist aber aus den nachfolgenden Überlegungen nicht sachgerecht: Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen Vorschuss, bevor er mit seinen Arbeiten fortfährt.