Darüber hinaus muss der angesprochene Ehegatte im Umfang des verlangten Vorschusses leistungsfähig sein (vgl. Urteil des BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019, E. 3.1 m.H.). Einzig strittig und zu beurteilen ist die dritte dieser Voraussetzungen, ob also der Ehemann in der Lage wäre, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Dabei sind sowohl sein Einkommen wie auch die massgebenden Ausgaben umstritten.