18. Bei der Beurteilung eines PKV-Gesuches – bzw. bei der vorfrageweisen Beurteilung, ob einem solchen Erfolg beschieden gewesen wäre – sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu prüfen wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege: Es bedarf der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei sowie der fehlenden Aussichtlosigkeit ihrer Rechtsbegehren. Darüber hinaus muss der angesprochene Ehegatte im Umfang des verlangten Vorschusses leistungsfähig sein (vgl. Urteil des BGer 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019, E. 3.1 m.H.).