17. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss aus Eherecht sowie dessen Vorrang gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 6 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 26 f.). Anzufügen ist einzig, dass die Grundlage für die Verpflichtung eines Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den anderen Ehegatten – Art. 159 ZGB (Beistandspflicht) oder Art. 163 ZGB (Unterhaltspflicht) – höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Dies bleibt für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen jedoch ohne Belang.