Nach der Scheidung – welche bereits auf den 8. Januar 2021 vorgesehen gewesen sei – werde sich die wirtschaftliche Situation des Ehemannes sogleich verbessern und ihm erlauben, die gesamten Prozesskosten der Scheidung zu tragen. Falls ein güterrechtlicher Ausgleich (der Ehefrau) es erlaubt hätte, die Prozesskosten zu decken, so wäre das uR-Gesuch auch deshalb abzuweisen gewesen.