Vermögen sei angesichts des Kontostandes des Ehemannes von CHF 5'800.00 keines vorhanden. Unter diesen Umständen hätte ein Gesuch um PKV im Sommer 2020 keine Erfolgschancen gehabt. Die Beschwerdeführerin ergänzt, ein güterrechtlicher Ausgleich eines PKV sei nicht möglich. Somit werde das Inkassorisiko auf ihren Rechtsvertreter überwälzt. Dies sei nicht Sinn und Zweck des PKV. Der Ausgang eines Betreibungsverfahrens sei – wie ein vergleichbares Mandat zeige – völlig offen, was die Vertretung von Ehegatten, bei welchen nur die vom Sozialdienst unterstützte Partei vertreten sei, zu einem Risiko werden lasse.